Vermittlungs- und Mietbedingungen


Vermittlungs- und Mietbedingungen für das Motorboot ZAR 65 Suite
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Vertragsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Mietvertrages, der im Falle der Anmietung von Motorbooten und Zubehör zwischen der Firma Argola Charter, Argola Charter - Gajo Domic, Put Porta 73, HR 21224 Slatine, nachfolgend „Argola Charter“, abgekürzt, und dem Kunden, nachfolgend „Mieter“ genannt, zu Stande kommt. Sie regeln außerdem die Vermittlungstätigkeit der Firma Porta Croatia GmbH. Bitte lesen Sie diese Vermittlungs- und Mietbedingungen vor der Buchung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser Bedingungen während der gesamten Mietzeit, damit Sie sich jederzeit über Ihre Rechte und Pflichten als Mieter orientieren können.

1. Stellung von der Porta Croatia GmbH; Rechtsgrundlagen

1.1. Die Firma Porta Croatia GmbH ist ausschließlich Vermittler eines Mietvertrages zwischen dem Mieter und der Firma Argola Charter. Die Firma Porta Croatia GmbH haftet nicht für Leistungsmängel, Leistungsausfälle sowie für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Motorboots. Die Haftung der Firma Porta Croatia GmbH aus dem Vermittlungsvertrag bleibt hiervon unberührt.
1.2. Die Firma Porta Croatia GmbH ist von der Firma Argola Charter bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Firma Argola Charter den Mietvertrag abzuschließen.
1.3. Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen Argola Charter und dem Mieter finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die Vorschriften des deutschen Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) und ansonsten ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

2. Persönliche Voraussetzung der Anmietung

2.1. Mieter können nur Personen sein, die zum Zeitpunkt der Buchung volljährig sind, ein Mindestalter von 18 Jahren haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und über einen Reisepass oder Personalausweis verfügen, welcher mindestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des vertraglich vorgesehenen Mietzeitraums gültig ist.
2.2. Der Mieter versichert mit der Eingabe im Buchungsformular, bzw. Übermittlung der Angaben zur Person, insbesondere des Geburtsdatums, sowie der Angaben zur Fahrerlaubnis (Ausstellungsbehörde, Datum, Gültigkeit) die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.
2.3. Argola Charter ist unabhängig von der Abfrage dieser Daten im Rahmen des Buchungsvorgangs jederzeit berechtigt, eine Überprüfung der Angaben zur Person und zur Fahrerlaubnis vorzunehmen und entsprechende Nachweise zu verlangen.
2.4. Personalausweis oder Reisepass und eine Fahrerlaubnis und sind bei der Übernahme des Motorboots und des Zubehörs im Original vorzulegen.
2.5. Im Falle unrichtiger Angaben zur Person und/oder zur Fahrerlaubnis ist Argola Charter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den Mieter mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7 dieser Vertragsbedingungen zu belasten.

3. Vertragsabschluss

3.1. Mit der Buchung bietet der Mieter Argola Charter,rechtsgeschäftlich vertreten durch die Firma Porta Croatia GmbH als Vermittler den Abschluss des Mietvertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Beschreibung des Motorbootes und der Ausrüstung und die ergänzenden Informationen von Argola Charter, soweit diese dem Mieter bei der Buchung vorliegen. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.
3.2. Herstellerangaben und –prospekte zu den angebotenen Motorbooten und zum Zubehör, die nicht von Argola Charter herausgegeben werden, sind für Argola Charter und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Mieter zum Inhalt des Mietvertrages bzw. der Leistungspflicht von Argola Charter gemacht wurden.
3.3. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von Argola Charter beim Mieter zustande, welche die Firma Porta Croatia GmbH als Vermittler und rechtsgeschäftlicher Vertreter der Firma Argola Charter vornimmt. Sie bedarf keiner bestimmten Form.

4. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten von Argola Charter; Verwendungsrisiko

4.1. Die Leistungspflicht von Argola Charter besteht in der mietweisen Überlassung des Motorboots einschließlich des Zubehörs nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen.
4.2. Argola Charter schuldet keine Informationen zu Routen, Fahrtstrecken, geographischen und nautischen Verhältnissen, Witterungsverhältnissen, Anlegestellen, Anlegeverbote, Häfen, Hafengebieten, Sperrgebieten, örtlichen Vorschriften sowie behördlichen Anordnungen oder Verboten oder zu sonstigen Umständen des Gebietes, in dem die vertraglich vereinbarte Nutzung der Mietgegenstände erfolgen soll.
4.3. Der Anlass und/oder der Zweck der Anmietung des Motorboots bzw. des Zubehörs durch den Mieter ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit Argola Charter nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise) der vereinbarten Anmietung, insbesondere der Wegfall oder Ausfall von vom Mieter vorgesehenen Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des Mieter auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.

5. Übernahme, Mietdauer und Rückgabe

5.1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Übernahme um 09:00 Uhr und die Rückgabe ist spätestens bis 18:00 Uhr zu erfolgen. Dies entspricht einer Tagesmiete.
5.2. Übergabeort ist, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ausschließlich Trogir. Im Falle der Vereinbarung eines anderen Übergabeorts oder soweit aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, eine Übergabe an einem anderen Ort erfolgt, kann Argola Charter ein Serviceentgelt von 200 € erheben. Die Geltendmachung weiterer Kosten bleibt Argola Charter ausdrücklich vorbehalten. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass Argola Charter keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die errechnete Pauschale.
5.3. Die Übernahme des Motorboots und sonstiger Mietgegenstände kann nur zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt erfolgen. Ein Anspruch auf frühere Übernahme besteht auch dann nicht, wenn das Motorboot bereits zur Verfügung steht.
5.4. Der Mieter ist verpflichtet, eine etwaige Verspätung des Erscheinens am Übergabeort, bzw. zum vereinbarten Übergabezeitpunkt anzuzeigen. Argola Charter bzw. ihre Beauftragten können einen späteren als den vereinbarten Übergabezeitpunkt ablehnen, wenn dieser außerhalb geschäftsüblicher Zeiten liegt. Etwaige Mehrkosten für eine verspätete Übergabe, insbesondere längere Arbeitszeiten von Mitarbeitern und/oder entsprechende Anfahrten oder Abfahrten von Mitarbeitern zu verspäteten Übergaben, hat der Mieter zu tragen.
5.5. Erfolgt eine Übernahme des Motorboots oder sonstiger Mietgegenstände ohne entsprechende Anzeige des Mieters über eine Verspätung oder Nichtinanspruchnahme nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem vereinbarten Übernahmezeitpunkt, so ist Argola Charter berechtigt, das Motorboot bzw. sonstige Mietgegenstände anderweitig zu vermieten und vom Mieter die vereinbarte Vergütung gemäß Ziff. 8.2 bis 8.5 dieser Vertragsbedingungen zu verlangen.
5.6. Voraussetzung der Übernahme des Motorboots ist die Vorlage des Originals des gültigen Personalausweises bzw. Reisepass des Mieters und seiner gültigen Fahrerlaubnis.
5.7. Der Mieter versichert, dass er über die fahrerischen, psychischen und physischen Fähigkeiten zum Führen des angemieteten Motorbootes verfügt.
5.8. Voraussetzung der Übergabe und der Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen ist weiter, dass der Mieter das Motorboot und die Mietgegenstände zusammen mit einem Beauftragten von Argola Charter überprüft und hierüber zusammen mit dem Beauftragten ein Übergabeprotokoll aufnimmt und unterzeichnet. Die Aufnahme und Unterzeichnung dieses Übergabeprotokolls ist vertragliche Hauptpflicht des Mieters und zwingende Voraussetzung für die Übergabe des Motorboots. Der Mieter hat in diesem Zusammenhang alle objektiv erkennbaren Mängel, Schäden und fehlenden Ausstattungen zu rügen und in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Unterlässt er dies schuldhaft, so ist er mit der Geltendmachung von Ansprüchen in Bezug auf solche Umstände ausgeschlossen.
5.9. Das Übergabeprotokoll und die Motorbootpapiere müssen vom Mieter ständig und sicher verwahrt mit sich geführt werden und dürfen in keinem Fall beim Motorboot belassen werden.
5.10. Eine Verlängerung der Mietzeit ohne ausdrückliche Vereinbarung mit Argola Charter, welche gegebenenfalls spätestens 24 Stunden vor der Rückgabe Zeitpunkt getroffen werden muss, ist nicht zulässig.
5.11. In jedem Fall einer verspäteten Rückgabe des Motorboots bzw. der Mietgegenstände steht Argola Charter eine zeitanteilige Vergütung entsprechend dem für das Motorboot bzw. die Mietgegenstände vereinbarten Entgelt zu.
5.12. Im Falle einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Rückgabe des Motorboots bzw. der Mietgegenstände ist der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v.200,- € pro angefangenem Kalendertag verpflichtet. Argola Charter bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret zu beziffernden und nachzuweisenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, Argola Charter nachzuweisen, dass ihr kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geltend gemachten Beträge für die Vertragsstrafe entstanden ist.

6. Preise, Zahlung

6.1. Die Porta Croatia GmbH wird hinsichtlich der gesamten Zahlungsabwicklung als Inkassobevollmächtigte von Argola Charter tätig und ist demnach berechtigt, Zahlungen auf den Mietpreis sowie sonstige Zahlungen an sich zu fordern und mit Wirkung für Argola Charter anzunehmen.
6.2. Mit dem vereinbarten Mietpreis abgegolten, sind nur diejenigen Zusatz- und Nebenkosten, welche ausdrücklich vereinbart sind. Alle sonstigen Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Benzinkosten, Ölkosten, Hafen- und Liegegebühren sind im Mietpreis nicht enthalten.
6.3. Nach Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Mieter) wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Mietpreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird vor Ort in bar fällig.
6.4. Für die Rechtzeitigkeit aller Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto von der Porta Croatia GmbH an. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.
6.5. Leistet der Mieter die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Argola Charter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht, so ist Argola Charter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Mietvertrag zurückzutreten und den Mieter mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8. zu belasten.

7. Kündigung durch Argola Charter

7.1. Argola Charter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter ungeachtet einer Abmahnung von Argola Charter gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten verstößt oder wenn er sich in in anderer Weise in einem solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Eine Kündigung ist insbesondere gerechtfertigt, soweit der Mieter gegen Sicherheitsvorschriften verstößt oder Handlungen oder Unterlassungen vornimmt, die objektiv geeignet sind, den Mieter selbst, mitfahrende Personen oder Dritte zu gefährden, zu schädigen oder schwerwiegend zu beeinträchtigen. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn das Verhalten des Mieters so schwerwiegend ist, dass eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung objektiv gerechtfertigt ist. Das vorstehende Kündigungsrecht von Argola Charter gilt auch bei einem entsprechenden Verhalten der Mitfahrer des Mieters, soweit dieser für diese Mitfahrer die Verantwortung trägt und ihm dieses Verhalten schuldhaft zuzurechnen ist.
7.2. Argola Charter kann den Mietvertrag in folgenden Fällen außerordentlich befristet und unbefristet kündigen:
  1. Wenn die Durchführung des Mietvertrages durch bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt, insbesondere Umwelt- und Witterungsverhältnisse, Sturm, Tsunami, hoher Wellengang, terroristische, kriegerische oder bürgerkriegsähnliche Handlungen, behördliche Anordnungen oder Sperrungen erheblich gefährdet, vereitelt oder beeinträchtigt wird.
  2. Soweit das Boot aufgrund von Defekten, Havarieren, Unfällen, Sicherheitsüberprüfungen oder unaufschiebbaren Reparaturen oder sonstigen zwingenden technischen Gründen nicht einsatzfähig ist.
7.3. Kündigt Argola Charter nach Ziff. 7.1 so behält sie den Anspruch auf den Mietpreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Vermietung innerhalb der ursprünglich vertraglich vereinbarten Mietzeit erlangt. Kündigt nach Ziff 7.2 so wird der gezahlte Mietpreis bei Kündigung vor Mietbeginn sofort vollständig zurück erstattet, bei Kündigung nach Mietbeginn anteilig im Hinblick auf eine vom Mieter bereits erfolgte Nutzung. Weitergehende Forderungen des Mieters sind ausgeschlossen.
7.4. Mitarbeiter und Beauftragte der Porta Croatia GmbH sind von Argola Charter ausdrücklich bevollmächtigt, sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Zusammenhang mit einer Abmahnung sowie einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages abzugeben.

8. Verwendungsrisiko, Rücktritt und Kündigung durch den Mieter

8.1. Der Mieter trägt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 537 BGB) und der nachfolgenden Bestimmungen das Verwendungsrisiko für die Mietsache. Dies bedeutet, dass Umstände, die im persönlichen Bereich des Mieters liegen z.B. (Erkrankung des Mieters, von Mitreisenden oder Angehörigen; Streichung des Urlaubs; Elementarschäden am Eigentum des Mieters), diesen nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung des Mietvertrages berechtigen und seine Zahlungsverpflichtungen unberührt lassen. Dies gilt ausdrücklich auch für Verzögerungen oder Hindernisse bei der An- oder Abreise im Zusammenhang mit vom Mieter selbst gebuchten und/oder organisierten Anreisen, insbesondere per Flug oder per Schiff, und zwar auch dann, wenn diese durch höhere Gewalt, behördliche Anordnungen oder Sperrungen (z.B. des Luftraums), Streik oder über andere Umstände bedingt sind, welche nicht der betrieblichen Herrschafts- oder Risikosphäre von Argola Charter zuzuordnen sind.
8.2. Insbesondere berechtigt die Ausübung eines vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrechts des Mieters hinsichtlich einer nach Kroatien gebuchten Pauschalreise, eine Kündigung eines entsprechenden Reisevertrags durch den Mieter oder den Reiseveranstalter (auch eine Kündigung wegen höherer Gewalt gemäß § 651j BGB) sowie ein Rücktritt oder eine Kündigung des Mieters bezüglich eines Vertrages über eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus in Kroatien nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung des Mietvertrages über das Motorboot. Entsprechendes gilt für jedweden sonstigen Veränderungen oder Hindernisgründe im Hinblick auf den vorgesehenen Aufenthalt des Mieters in Kroatien, in dessen Zusammenhang die Nutzung des angemieteten Motorboots erfolgen soll.
8.3. Im Falle der Nichtinanspruchnahme der Mietsache aufgrund ausdrücklicher Erklärung des Mieters bzw. im Falle einer Nichtinanspruchnahme ohne vorherige Erklärung des Mieters gilt:
  1. Argola Charter ist verpflichtet, sich im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes, ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen, nach Treu und Glauben um eine anderweitige Vermietung des Motorboots zu bemühen.
  2. Dabei ist Argola Charter, insbesondere bei kurzfristigen Absagen des Mieters oder bei einer Nichtinanspruchnahme der Mietsache ohne vorherige Absage des Mieters berechtigt, den Mietgegenstand auch zu einem geringeren Entgelt oder für kürzere Zeiträume zu vermieten als das mit dem Mieter selbst vereinbarte Entgelt, bzw. den mit dem Mieter vereinbarten Zeitraum.
8.4. Ist eine anderweitige Vermietung nicht möglich, so bleibt der Anspruch von Argola Charter auf Bezahlung des vollen Mietpreises für Motorboot und Zubehör bestehen. Argola Charter hat sich jedoch auf den Vergütungsanspruch neben den Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung des Mietgegenstands ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
8.5. Argola Charter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den ihr danach zustehenden Anspruch in der Weise zu pauschalieren, dass vom vereinbarten Entgelt nach Abzug eventueller Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung für ersparte Aufwendungen folgende Beträge abgesetzt werden:
  1. Vom Mietpreis für Motorboote: 10%
  2. vom Mietpreis für Zubehör: 20%
8.6. Der Anspruch von Argola Charter besteht nur dann, wenn Argola Charter zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war und die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den Argola Charter zu vertreten hat. Ein Anspruch besteht ebenfalls nicht, wenn der Nichtinanspruchnahme des Mietgegenstands darauf zurückzuführen ist, dass Argola Charter erhebliche und für den Mieter nicht zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.
8.7. Dem Mieter bleibt es ausdrücklich vorbehalten, Argola Charter nachzuweisen, dass Argola Charter kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist als der geltend gemachte Zahlungsanspruch, insbesondere eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Mietgegenstände seitens Argola Charter erfolgt ist, diese anderweitige Vermietung ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde oder zu objektiv unangemessenen Konditionen erfolgt ist. Im Falle eines solchen Nachweises hat der Mieter keine oder nur eine entsprechend geringere Vergütung zu bezahlen.

9. Besondere Obliegenheiten des Mieters; Verhalten bei Unfällen

9.1. Der Mieter hat durch entsprechende Anweisungen, Anleitungen und eine ständige Kontrolle und Überwachung sicherzustellen, dass alle nachfolgenden Obliegenheiten, Verhaltensmaßregeln, Gebote und Verbote auch von seinen Mitreisenden und Mitbenutzern des Motorboots beachtet und eingehalten werden.
9.2. Der Mieter hatte das Motorboot sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl- und Bezinstand sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren.
9.3. Der Mieter hat Argola Charter jedwede Defekte oder Funktionsstörungen des Motorbootes unverzüglich anzuzeigen. Eigenreparaturen oder sonstige Eingriffe in das Motorboot sind zu unterlassen. Reparatur- und Wartungsarbeiten sind vor Auftragserteilung mit Argola Charter abzustimmen soweit nicht Gefahr im Verzug ist.
9.4. Das Motorboot darf nur vom Mieter selbst oder den im Mietvertrag oder bei Übernahme im Übernahmeprotokoll eingetragenen Personen nur gelenkt werden. Der Mieter ist ohne entsprechende Zustimmung von Argola Charter in keinem Fall - auch nicht kurzfristig z.B. im Rahmen von An- und Ablegemanövern - berechtigt, die Lenkung des Motorbootes Dritten zu überlassen eine solche zu dulden oder zu ermöglichen.
9.5. Die Nutzung des Motorboots darf nur in dem zu Kroatien gehörenden Meeresgebiet erfolgen.
9.6. Dem Mieter ist die Teilnahme an Motorbootsportveranstaltungen jeglicher Art, einschließlich der dazugehörenden Übungsfahrten untersagt.
9.7. Das Boot darf nicht für das Ziehen von anderen Booten (Ausnahme ist ein Notfall) genutzt werden.
9.8. Die Aufnahme und/oder Beförderung von Personen, die im Mietvertrag bzw. im Übergabeprotokoll erfasst sind, insbesondere fremder Personen, die nicht Mitreisende des Mieters sind und insoweit insbesondere Personen mit fremder Staatsangehörigkeit, ist nicht gestattet.
9.9. Der Mieter ist bei Anker- und Anlegevorgängen für eine ordnungsgemäße Sicherung des Motorbootes gegen Diebstahl verantwortlich.
9.10. Der Mieter hat die Zollgesetze der Republik Kroatien und die Bestimmungen über den Fischfang zu beachten. Dem Mieter und seinen Mitreisenden ist es verboten, archäologische Gegenstände aus dem Meer zu holen.
9.11. Die Benutzung des gemieteten Motorbootes auf nicht für den öffentlichen Bootsverkehr zugelassenen Seestrecken ist verboten. Dies gilt insbesondere für durch entsprechende Verkehrszeichen angeordnete Sperrungen. Der Mieter hat sämtliche örtlichen Verkehrsvorschriften sowie alle örtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Lenkung des Motorbootes sowie der Benutzung des Zubehörs zu beachten. Es obliegt dem Mieter, sich selbst vor Übernahme des Motorboots und vor Beginn der Benutzung mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.
9.12. Im Rahmen der Betankung des Motorboots obliegt dem Mieter die Erkundigung über den für den Betrieb des Motorboots geeigneten Kraftstoff und die ordnungsgemäße Betankung mit geeignetem Kraftstoff. (Bei Nichteinhaltung werden die entstandenen Transport- und Reparaturkosten dem Mieter in Rechnung gestellt). Dies gilt entsprechend für andere Betriebsmittel.
9.13. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass, mit Ausnahme der in diesen Vertragsbedingungen für das Motorboot aufgeführten Vollkaskoversicherung, keinerlei weiteren Versicherungen für das Motorboot, seine Haftung als Motorbootlenker, sein Gepäck sowie für den Fall der Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen, des Unfalls, der Erkrankung und der Kosten einer Rückführung im Krankheits- oder Unglücksfall abgeschlossen und vom vereinbarten Mietpreis demnach auch nicht umfasst sind. Dem Mieter wird dringend empfohlen, entsprechende Versicherungen abzuschließen.

10. Kaution

10.1. Der Mieter ist verpflichtet, eine Kaution in der in der Buchungsbestätigung bzw. der Leistungsbeschreibung im Internet angegebenen Höhe, ohne besondere Vereinbarung mindestens i.H.v. 800,- € zu leisten. Die Kaution hat ausschließlich in bar zu erfolgen. Kautionsleistungen durch Verrechnungsscheck sind ausdrücklich ausgeschlossen.
10.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Übernahme des Motorboots als Bedingung für den Anspruch auf Übernahme des Motorboots und der weiteren Mietgegenstände sowie der Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen zur Kautionsleistung im hierfür vorgesehenen Formular entsprechende Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und das Formular rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
10.3. Die Kaution sichert,
  1. die Ansprüche von Argola Charter auf Zahlungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Verlust oder der Beschädigung des Motorboots und der sonstigen Mietgegenstände,
  2. die Ansprüche von Argola Charter bei verspäteter Rückgabe des Motorboots oder der sonstigen Mietgegenstände
  3. Forderungen an Argola Charter für verhängte Geldbußen und Vorhaltungsprotokolle von Behörden aufgrund von vom Mieter zu vertretender Sachverhalte, wobei der Mieter Argola Charter gegebenenfalls auch nach Rückgabe der Kaution von solchen Forderungen freizustellen hat.
10.4. Die Abrechnung der Kaution sowie die Erklärung über eventuelle Einbehalte bzw. die Inanspruchnahme der Kaution erfolgen bei der Rückgabe des Motorboots. Argola Charter ist zu entsprechenden Einbehalten von der Kaution bzw. zum Einzug der entsprechenden Beträge in Höhe der bei der Rückgabe geltend gemachten Ansprüche, welche die Kaution absichert, berechtigt. Dem Kunden bleiben sämtliche Einwendungen zu Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs, für welche die Kaution in Anspruch genommen wird, vorbehalten.
10.5. Für das Verhalten bei Unfällen jeglicher Art, unabhängig davon, ob diese vom Mieter verschuldet sind oder nicht oder ob Dritte Unfallgeschehen beteiligt sind oder nicht, gilt:
  1. Der Mieter hat Argola Charter unverzüglich vom Unfall mit detaillierten angegebenen zum Unfallgeschehen und zu den Beteiligten telefonisch zu verständigen.
  2. Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit Argola Charter zu beauftragen.
  3. Bei jedem Unfall ist sofort die kroatische Wasserschutzpolizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren usw.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann.
  4. Dem Vermieter ist es untersagt, in schriftlicher oder mündlicher Form ein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keinerlei sonstigen Erklärungen oder Handlungen vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten oder eine Einstandspflicht von Argola Charter für Forderungen oder Schäden von Beteiligten begründen könnten.

11. Rücktritt und Kündigung durch Argola Charter

11.1. Argola Charter kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des Mieter vor oder nach Übergabe der Mietsache den Vertrag kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten,
  1. wenn der Mieter trotz entsprechender Abmahnung der Argola Charter vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind, insbesondere wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch Argola Charter erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn die Verstöße objektiv so schwerwiegend sind, dass sie auch unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters einen sofortigen Rücktritt, bzw. eine Kündigung rechtfertigen.
  2. wenn außergewöhnliche Umstände, die Argola Charter nicht zu vertreten hat und außerhalb ihrer vertraglichen Herrschafts- und Risikosphäre liegen, die Leistungserbringung unmöglich machen, erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen.
11.2. Kündigt Argola Charter den Vertrag aus den in Ziff. 11.1 lit. a) genannten Gründen, so steht ihr die vertraglich vereinbarte Vergütung entsprechend Ziff. 8. dieses Vertrages zu.

12. Beschränkung der Haftung der Argola Charter

12.1. Die Haftung der Argola Charter bei vertraglichen Ansprüchen ist auf den 3-fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Argola Charter oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Argola Charter beruhen
  2. für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Argola Charter oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Argola Charter beruhen.

13. Haftung des Mieters; Mängelrüge, Kündigung durch den Mieter wegen Mängeln; Unfälle; Vollkasko

13.1. Der Mieter haftet für Sach- oder Vermögensschäden von Argola Charter, die durch ihn oder seine Mitreisenden verursacht wurden, insbesondere Schäden am Motorboot, soweit der Schaden durch die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Mieters entstanden ist. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass weder er noch seine Mitreisenden den Schaden zu vertreten haben.
13.2. Der Mieter hat Mängel des Motorboots oder sonstigen Mietgegenstände unverzüglich gegenüber Argola Charter oder deren Beauftragten anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Mieters entfallen nur dann nicht, wenn Mängelrüge und Abhilfeverlangen unverschuldet unterbleiben.
13.3. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Hierzu hat der Mieter gegebenenfalls, insbesondere auch nach vorheriger Absprache mit Argola Charter, mit Kosten für eine entsprechende Behebung der Leistungsstörungen, insbesondere Kosten für Reparaturen und Betriebsmitteln in Vorlage zu treten.


© Diese Vermittlungs- und Mietbedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2009 - 2013
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Vermittlungspartner ist:
Firma Porta Croatia GmbH
Mainzer Strasse 24, 55411 Bingen am Rhein

Telefon: ++ 49 / (0)6721 707 883
Telefax: ++ 49 / (0)6721 705 314
Telefon (Kroatien): +385 (0)21 891 420
E-Mail: info@privaturlaub-kroatien.de
Web: http://www.privaturlaub-kroatien.de